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Auszüge aus der Schmutzwassergebührensatzung (SGebS) und der Fäkaliengebührensatzung (FGebS).

§ 1 Benutzungsgebühren
[…]

(1)       Für die Benutzung der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage für     Schmutzwasser erhebt der Zweckverband zur Deckung der Kosten Benutzungsgebühren.

(2)       Die Benutzungsgebühren gliedern sich in Grund- und Mengengebühr.

Gebühren für die Schmutzwasserentsorgung

§ 2 Grundgebühr

(1)

Die Grundgebühr ist unabhängig von den tatsächlich eingeleiteten Schmutzwassermengen zu entrichten und dient zur anteiligen Deckung der fixen Kosten der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage für Schmutzwasser.

 

(2)

Der Gebührenmaßstab für die Grundgebühr ist die Größe der auf dem an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage für Schmutzwasser angeschlossenen Grundstück installierten Trinkwasser-Messeinrichtung des Zweckverbandes.

Ist auf einem an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage für Schmutzwasser angeschlossenen Grundstück eine Messeinrichtung zum Nachweis der Zuführung von Brauchwasser oder Trinkwasser aus privaten Wasserversorgungsanlagen oder sonstigen Entnahmestellen in die öffentliche Entwässerungsanlage nach § 3 Absatz 4 installiert, ist Gebührenmaßstab für die Grundgebühr die Größe der installierten Messeinrichtung nach § 3 Absatz 4.

Sind auf einem an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossenen Grundstück sowohl Trinkwasser-Messeinrichtungen des Zweckverbandes als auch Messeinrichtungen nach § 3 Absatz 4 installiert, wird die Grundgebühr nach der größten auf dem Grundstück vorhandenen Messeinrichtung erhoben.

 

(3)

Die Grundgebühr beträgt pro Jahr bei Trinkwasser-Messeinrichtungen des Zweckverbandes oder einer installierten Messeinrichtung nach § 3 Absatz 4 mit der Größe

  1. kleiner bis einschließlich Q3=4                     92,00 €
  2. kleiner bis einschließlich Q3=10                 230,00 €
  3. kleiner bis einschließlich Q3=16                 368,00 €
  4. kleiner bis einschließlich Q3=25                 575,00 €
  5. kleiner bis einschließlich Q3=40                 920,00 €
  6. kleiner bis einschließlich Q3=63              1.449,00 €
  7. kleiner bis einschließlich Q3=100           2.300,00 €
  8. kleiner bis einschließlich Q3=160           3.680,00 €
  9. kleiner bis einschließlich Q3=400           9.200,00 €.

Ist auf einem an die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage für Schmutzwasser angeschlossenen Grundstück weder eine Trinkwasser-Messeinrichtung des Zweckverbandes noch eine Messeinrichtung zum Nachweis der Zuführung von Brauchwasser oder Trinkwasser aus privaten Wasserversorgungsanlagen oder sonstigen Entnahmestellen in die leitungsgebundene öffentliche Entwässerungsanlage für Schmutzwasser nach § 3 Absatz 4 vorhanden, wird eine Grundgebühr nach der Zählergröße Q3=4 erhoben.

§ 3 Mengengebühr*

(1) Die Mengengebühr bemisst sich nach der von dem  Grundstück der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage für Schmutzwasser zugeführten Schmutzwassermenge.

Berechnungseinheit für die Mengengebühr ist ein Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.

Die Mengengebühr beträgt für den Erhebungszeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2022

€ 2,61 je m³ Schmutzwasser;

für den Erhebungszeitraum ab 01.01.2023

€ 3,04 je m³ Schmutzwasser.

 

(2) Als der leitungsgebundenen öffentlichen Entwässerungsanlage für Schmutzwasser zugeführte Schmutzwassermenge gilt die dem Grundstück aus fremden und eigenen Wasserversorgungsanlagen zugeführte Trinkwassermenge des Erhebungszeitraums (Trinkwassermaßstab).

Gebühren für die Entsorgung von Fäkalwasser und Fäkalschlamm

§ 2 Grundgebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben

[…]

(4) Die Grundgebühr beträgt pro Jahr bei Trinkwassermesseinrichtungen mit der Größe

  1. kleiner bis einschließlich Q3=4                                      78,00 €
  2. kleiner bis einschließlich Q3=10                                  195,00 €
  3. kleiner bis einschließlich Q3=16                                  312,00 €
  4. kleiner bis einschließlich Q3=40                                  780,00 €
  5. kleiner bis einschließlich Q3=100                             1.950,00 €

[…]

§ 3 Mengengebühr für die Beseitigung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben

[…]

(7)

Die Mengengebühr beträgt

für den Erhebungszeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2022

€ 8,78 je Kubikmeter (m³) Schmutzwasser;

für den Erhebungszeitraum ab 01.01.2023

€ 12,66 je Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.

[…]

§ 4 Mengengebühr für die Beseitigung von Fäkalschlamm bei Kleinkläranlagen*

[…]

(2) Die Mengengebühr für die Beseitigung von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen beträgt € 39,27 je Kubikmeter (m³) übernommenen Fäkalschlamms.

[…]

§ 5 Gebühren für Zusatzleistungen

(1)      Für Zusatzleistungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Schmutzwasser aus abflusslosen Sammelgruben und von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Gebühr für eine vergebliche Anfahrt wegen Abwesenheit des Benutzungspflichtigen oder Leerfahrt wegen fehlender Zugänglichkeit der abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage zum vereinbarten Termin:

                                                                                                                                                          60,00 € / Anfahrt

b) Gebühr pro Entleerung für das Auslegen von Schlauchlängen auf dem zu      entsorgenden Grundstück von mehr als 10 m:

je angefangenen Meter : 1,80 € / m

c) Gebühr für die Abfuhr von Schmutzwasser oder Fäkalschlamm in einer Menge von weniger als 2,5 m³ (Mindermenge):

                                                                                                                                                          10,00 € / Abfuhr

d) Gebühr für Havarie- und Notdienst außerhalb der regelmäßigen Entleerungsfrist oder Entleerungszeit nach § 24 Abs. 3 der Entwässerungssatzung (EWS):

Montag bis Freitag zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr

                                                                                                                                                          90,00 € /Abfuhr

e) Gebühr für Havarie- und Notdienst
Montag bis Freitag zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr

                                                                                                                                                          130,00 € / Stunde

f) Gebühr für Havarie- und Notdienst
Sonnabend, Sonntag und Feiertag

                                                                                                                                                        130,00 € / Stunde.

* Die Mengengebühren gelten ab 1. Januar 2023

Bitte nehmen Sie auch die weiteren Regelungen der Entwässerungssatzung (EWS) und der FGebS zur Kenntnis.

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